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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §207 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/14/0010Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/14/0134 E 29. November 1988 RS 1Stammrechtssatz
Jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches von der Behörde unternommene, nach außen erkennbare Handlung, unterbricht die Verjährung. Es ist dazu weder erforderlich, daß diese behördlichen Schritte der schließlich als Abgabenschuldner in Anspruch genommenen Person zur Kenntnis gelangt sind, noch daß ihnen etwa eine zutreffende Rechtsansicht zu Grunde liegt, noch daß die behördlichen Schritte zum Beweisthema etwas beizutragen vermögen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991140009.X01Im RIS seit
11.07.2001