RS Vwgh 1992/4/22 91/14/0009

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Veröffentlicht am 22.04.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §207 Abs1;
BAO §207 Abs2;
BAO §209 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/14/0010

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/14/0134 E 29. November 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches von der Behörde unternommene, nach außen erkennbare Handlung, unterbricht die Verjährung. Es ist dazu weder erforderlich, daß diese behördlichen Schritte der schließlich als Abgabenschuldner in Anspruch genommenen Person zur Kenntnis gelangt sind, noch daß ihnen etwa eine zutreffende Rechtsansicht zu Grunde liegt, noch daß die behördlichen Schritte zum Beweisthema etwas beizutragen vermögen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991140009.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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