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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §102 Abs5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/03/0047Rechtssatz
Einerseits geht ein Irrtum über Vorschriften, die ein lenkerberechtigter Kraftfahrer kennen muß, grundsätzlich zu seinen Lasten. Andererseits aber muß der Lenker aufgrund der an ihn ergangenen Aufforderung des Meldungslegers, bei dem es sich um eine in diesen Belangen auch in rechtlicher Hinsicht besonders geschulte Person handelt, Zweifel an der Richtigkeit seiner Meinung haben und daher der Aufforderung Folge leisten (Hinweis E 19.10.1988, 88/02/0115).
Schlagworte
Alkotest Straßenaufsichtsorgan Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991030046.X01Im RIS seit
12.06.2001