RS Vwgh 1992/4/22 91/03/0057

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.1992
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
94/01 Schiffsverkehr

Norm

AVG §45 Abs3;
SchiffahrtsG 1990 §80 Abs2 Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Daß die Gelegenheit zur Anhörung gem § 80 Abs 2 Z 3 SchiffahrtsG 1990 nicht von der belBeh, sondern offenbar irrtümlich von dem sachlich nicht zuständigen Landeshauptmann gegeben wurde, stellt zwar einen Verfahrensmangel dar, der aber nicht wesentlich ist, weil nicht zu erkennen ist, daß die belBeh bei Vermeidung des Mangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Mit dem bloßen Recht auf Anhörung ist kein subjektives Recht auf Entscheidung bestimmten Inhaltes in der Sache eingeräumt, das mit Beschwerde vor dem VwGH geltend machen könnte.

Schlagworte

Parteiengehör Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991030057.X01

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten