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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Daß die Gelegenheit zur Anhörung gem § 80 Abs 2 Z 3 SchiffahrtsG 1990 nicht von der belBeh, sondern offenbar irrtümlich von dem sachlich nicht zuständigen Landeshauptmann gegeben wurde, stellt zwar einen Verfahrensmangel dar, der aber nicht wesentlich ist, weil nicht zu erkennen ist, daß die belBeh bei Vermeidung des Mangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Mit dem bloßen Recht auf Anhörung ist kein subjektives Recht auf Entscheidung bestimmten Inhaltes in der Sache eingeräumt, das mit Beschwerde vor dem VwGH geltend machen könnte.
Schlagworte
Parteiengehör AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991030057.X01Im RIS seit
27.11.2000