RS Vwgh 1992/4/22 91/03/0340

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Veröffentlicht am 22.04.1992
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/15 89/02/0068 1

Stammrechtssatz

Eine träge Pupillenreaktion stellt ein eindeutiges Merkmal des Vorliegens einer Alkoholbeeinträchtigung im Sinne des § 5 Abs 1 StVO idF 1986/105 dar, zumal eine träge Pupillenreaktion erst bei mindestens 1 Promille Blutalkohol gegeben ist (Hinweis E 18.10.1985, 89/02/0033).

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkoholisierungssymptome Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Pupillenreaktion

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991030340.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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