RS Vwgh 1992/4/23 90/16/0214

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Veröffentlicht am 23.04.1992
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §684;
ErbStG §2 Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/16/0216 90/16/0215

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/16/0016 E 14. Jänner 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Gemäß § 684 ABGB erwirbt der Legatar idR gleich nach dem Tod des Erblassers für sich und seine Nachfolger ein Recht auf das Vermächtnis. Dieses wird somit durch den Anfall ohne Rechtshandlung des Vermächtnisnehmers erworben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990160214.X01

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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