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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §684;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/16/0216 90/16/0215Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/16/0016 E 14. Jänner 1988 RS 1Stammrechtssatz
Gemäß § 684 ABGB erwirbt der Legatar idR gleich nach dem Tod des Erblassers für sich und seine Nachfolger ein Recht auf das Vermächtnis. Dieses wird somit durch den Anfall ohne Rechtshandlung des Vermächtnisnehmers erworben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990160214.X01Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
09.11.2010