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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall ist die Einverleibungsgebühr entgegen § 57 b Abs 4 HKG nicht von einer Fachgruppe, von der Landeskammer oder von der Sektion Handel vorgeschrieben worden, sondern von der Sektion Industrie, die dazu nach dem Gesetz nicht berufen ist. Nur die zur Vorschreibung der Einverleibungsgebühr zuständige Körperschaft aber ist gemäß § 57 g Abs 1 HKG gegebenenfalls zu einer Bescheiderlassung über Art und Ausmaß der Einverleibungsgebühr berechtigt. Daß der Gesetzgeber dabei sehr wohl zwischen den Landeskammern einerseits und den Sektionen andererseits unterschieden hat, folgt schon daraus, daß er für den Bereich der Sektion Handel in § 57 b Abs 4 und in § 57 g HKG ausdrücklich die Sektion Handel und nicht die Landeskammer als das zur Vorschreibung, Einhebung und Bescheiderlassung zuständige Organ bezeichnet hat. Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich daher der Ansicht der belangten Behörde, wonach ein von einer Sektion erlassener Bescheid jedenfalls der Landeskammer zuzurechnen sei, nicht anzuschließen. War aber die Sektion Industrie zur Erlassung eines erstinstanzlichen Bescheides nicht zuständig, dann hätte die belangte Behörde deren Bescheid nicht bestätigen, sondern ersatzlos aufheben müssen. Dadurch, daß sie dies nicht getan hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3.Auflage, S 571).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Instanzenzug Zuständigkeit Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991090191.X03Im RIS seit
25.01.2001