RS Vwgh 1992/4/23 92/09/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/07/02 90/19/0109 3

Stammrechtssatz

Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, soweit die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte iSd § 9 Abs 2 VStG bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Das ist aber im Fall einer GmbH deren handelsrechtlicher Geschäftsführer

(Hinweis E 23.5.1989, 88/08/0005).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090006.X03

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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