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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §63 Abs2;Rechtssatz
Verfügungen oder Bescheide, gegen die ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist, können auch nicht vor dem Verwaltungsgerichtshof für sich bekämpft werden.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992150050.X01Im RIS seit
23.04.1992