RS Vwgh 1992/4/23 91/09/0181

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Veröffentlicht am 23.04.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

AVG §56;
HKG 1946 §57b Abs1;
HKG 1946 §57b Abs2;
HKG 1946 §57b Abs4;
HKG 1946 §57f Abs1;
HKG 1946 §57f Abs3;
HKG 1946 §57g Abs1;
HKG 1946 §57g Abs2;
UmlagenO 1947 §5 Abs2;

Rechtssatz

§ 57 f Abs1 HKG normiert die Fälligkeit der Einverleibungsgebühr "binnen einem Monat ab Vorschreibung", und § 57 f Abs 3 HKG eröffnet bereits auf Grund dieser Vorschreibung die Einbringung im Verwaltungswege. Hingegen ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, daß einem Verlangen der zahlungspflichtigen Person um bescheidmäßigen Abspruch iSd § 57 g Abs 1 HKG aufschiebende Wirkung zukäme. Dieses Ergebnis findet auch in den nachstehenden Erwägungen zur geschichtlichen Entwicklung des HKG eine Stütze:

Bereits § 5 Abs 2 der Umlagenordnung, BGBl Nr 215/1947, sah vor, daß ein Einspruch gegen eine Umlagenvorschreibung keine aufschiebende Wirkung habe. Diese Verordnungsbestimmung wurde zwar wegen Widerspruches zu Art 18 Abs 2 B-VG mit E des VfGH vom 13.12.1968, Slg 5872, als gesetzwidrig aufgehoben, doch sollte durch die hierauf im Wege der 4.HKG-Novelle, BGBl Nr 208/1969, in das HKG aufgenommenen §§ 57 a bis 57 h grundsätzlich in materieller Hinsicht nicht neues Recht geschaffen, sondern der wesentliche Inhalt der Umlagenordnung im Rahmen des Gesetzes erhalten werden (Hinweis EB zur 4.HKG Novelle, 1219 BlgNR, XI GP).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991090181.X04

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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