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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
RDG §66 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1991/09/24 91/05/0131 1Stammrechtssatz
Eine falsche Bezeichnung der belangten Behörde bei Erhebung einer Säumnisbeschwerde ist nicht verbesserungsfähig, weshalb die Beschwerde ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.
Schlagworte
Mängelbehebung Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992120057.X01Im RIS seit
23.04.1992