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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §36 Abs8;Rechtssatz
AusfzF des Vorliegens einer Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn die bel Beh im Falle der Unterlassung einer den Verbleib von Unterlagen betreffenden Gegenäußerung zur Gegenschrift durch den Bf den angefochtenen Bescheid ohne weitere Kontaktaufnahme mit dem Bf erläßt (Hinweis E 30.4.1981, 2014/79) (im konkreten Fall behauptet der Bf unbescheinigt, daß er die Unterlagen irrtümlich an eine andere als die belangte Behörde gesandt. die erstgenannte Beh die Unterlagen jedoch an die belangte Behörde weitergeleitet habe; die belangte Behörde widerlegt dies in ihrer Gegenschrift)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991160002.X02Im RIS seit
14.11.2001