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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §73 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2159/78 E 7. Juli 1980 VwSlg 10199 A/1980 RS 1Stammrechtssatz
Eine Verzögerung bei der Erledigung im Sinne der angegebenen Gesetzesselle geht nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurück, wenn diese offene Entscheidungen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, die Beschwerden anderer Parteien desselben Verwaltungsverfahrens betreffen, wegen ihres rechtserheblichen Zusammenhanges abwartet.
Schlagworte
Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992120076.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
10.11.2010