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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/04/23 92/09/0062 7Stammrechtssatz
Die Verletzung des § 59 Abs 1 AVG hinsichtlich der dort geforderten Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen steht zwar nicht schlechthin unter der Sanktion der Rechtswidrigkeit, sondern nur unter der weiteren Voraussetzung, daß auch die Begründung des Bescheides Zweifel über die angewendeten Vorschriften (Gesetze oder auf solche gestützte Rechtsverordnungen) nicht beseitigt (Hinweis
E 23.10.1986, 86/02/0008 und E 10.1.1967, 739/66, VwSlg 7051/A). Läßt aber ein Bescheid eine taugliche Rechtsgrundlage nicht erkennen und ist diese auch weder aus dem vorangegangenen unterinstanzlichen Bescheid noch aus der Aktenlage zu erschließen, dann ist dieser Verstoß gegen eine Verfahrensvorschrift relevant, weil er den Beschwerdeführer an der zweckmäßigen Verfolgung seiner Rechte und den Verwaltungsgerichtshof an der Wahrnehmung seiner verfassungsgemäßen Kontrollbefugnis hindert (Hinweis E 8.7.1964, 1287/63, VwSlg 6407/A).
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090061.X06Im RIS seit
23.04.1992