RS Vwgh 1992/4/23 91/09/0199

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Veröffentlicht am 23.04.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;
B-VG Art140 Abs7;
VStG §1 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs1;

Rechtssatz

Mit E des VfGH vom 13.12.1991, Zl G 294/91, wurde ausgesprochen, daß die Strafbestimmung des § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG idF 1988/231 verfassungswidrig war und die Wirkung dieses Ausspruches auch auf alle zu diesem Zeitpunkt beim VwGH anhängigen Fälle ausgedehnt wird. Da der vorliegende Beschwerdefall, bei dem als Berufungsbehörde der UVS tätig geworden ist, am 13.12.1991 beim VwGH bereits anhängig war, war der Bestrafung in diesem Fall die Rechtsgrundlage entzogen. Daher ist die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Einstellung im Ergebnis zu Recht erfolgt und mußte die dagegen gerichtete Beschwerde abgewiesen werden.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991090199.X09

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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