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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;Rechtssatz
Mit E des VfGH vom 13.12.1991, Zl G 294/91, wurde ausgesprochen, daß die Strafbestimmung des § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG idF 1988/231 verfassungswidrig war und die Wirkung dieses Ausspruches auch auf alle zu diesem Zeitpunkt beim VwGH anhängigen Fälle ausgedehnt wird. Da der vorliegende Beschwerdefall, bei dem als Berufungsbehörde der UVS tätig geworden ist, am 13.12.1991 beim VwGH bereits anhängig war, war der Bestrafung in diesem Fall die Rechtsgrundlage entzogen. Daher ist die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Einstellung im Ergebnis zu Recht erfolgt und mußte die dagegen gerichtete Beschwerde abgewiesen werden.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991090199.X09Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
10.06.2011