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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §31 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/04/23 91/09/0199 1Stammrechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelten als verjährungsunterbrechende Verfolgungsschritte alle Handlungen der Behörde, die nach Art und Bedeutung die Absicht der Behörde zum Ausdruck bringen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden Verdacht auf eine im Verwaltungsstrafgesetz vorgeschriebene Weise zu prüfen, wobei eine Verfolgungshandlung nur dann die Verjährung unterbricht, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente bezogen hat (Hinweis E VS 16.1.1987, 86/18/0073, VwSlg 12375 A/1987).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090011.X01Im RIS seit
23.04.1992Zuletzt aktualisiert am
14.04.2011