RS Vwgh 1992/4/23 92/12/0052

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1992
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
72/13 Studienförderung

Norm

B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7;
StudFG 1983 §13 Abs13 lita;

Rechtssatz

Der VfGH hat in seinem E vom 28.2.1991, B 482/89, die Verletzung des Gleichheitssatzes durch die Regelung des § 13 Abs 13 lit a StudFG verneint. Auch der VwGH hegt keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Zulässigkeit des Ausschlusses Studierender von der Studienbeihilfe bei Vorliegen der normierten Voraussetzungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992120052.X01

Im RIS seit

23.04.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten