RS Vwgh 1992/4/23 91/12/0059

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Veröffentlicht am 23.04.1992
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Index

L26001 Lehrer/innen Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren
64/03 Landeslehrer
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

AVG §56;
LDG 1984 §106 Abs1;
LDG 1984 §2;
LDHG Bgld 1986 §2 Abs1;
PG 1965 §9 Abs1;

Rechtssatz

Der "Sonstige Hinweis" im Bescheid der Erstbehörde (Landesschulrat): "Eine Begünstigung gemäß § 9 Abs 1 PG 1965 kann nicht erfolgen, da in Ihrem Fall die Voraussetzungen hiefür nicht gegeben sind." ist kein bescheidmäßiger Abspruch,

1) es handelt sich hiebei nicht um einen Teil des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides, sondern um eine ausdrücklich als sonstigen Hinweis gekennzeichnete Mitteilung einer Ansicht der Behörde, 2) nur die oberste Dienstbehörde, nicht der Landesschulrat wären zur Entscheidung über die Begünstigung gem § 9 Abs 1 PG zuständig (Hinweis E 19.2.1992, 90/12/0140).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen MitteilungenBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter wegen mangelnder Behördeneigenschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120059.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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