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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §17 Abs5;Rechtssatz
Die einmal durch den rechtswirksam zustandegekommenen Vertragsabschluß entstandene Gebührenpflicht wird nicht dadurch beseitigt, daß die gesellschaftliche Kooperation zufolge einer späteren Änderung des Parteiwillens gar nicht zur Ausführung gelangte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991150140.X02Im RIS seit
11.06.2001