RS Vwgh 1992/4/23 90/16/0187

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §13 Abs3;

Rechtssatz

Nach § 13 Abs 3 ZustG ist nur in dem Fall "zuzustellen", in dem die Behörde als Empfänger eine juristische Person bestimmt, es handelt sich um eine vom Zusteller zu beachtende Regelung. Sie schließt aber nicht aus, daß bereits die Behörde in der Zustellverfügung ein Organ der juristischen Person als "Empfänger" bestimmt. Diesfalls ist nicht die juristische Person, sondern das betreffende Organ "Empfänger" (im formellen Sinn).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990160187.X01

Im RIS seit

23.04.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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