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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §13 Abs3;Rechtssatz
Nach § 13 Abs 3 ZustG ist nur in dem Fall "zuzustellen", in dem die Behörde als Empfänger eine juristische Person bestimmt, es handelt sich um eine vom Zusteller zu beachtende Regelung. Sie schließt aber nicht aus, daß bereits die Behörde in der Zustellverfügung ein Organ der juristischen Person als "Empfänger" bestimmt. Diesfalls ist nicht die juristische Person, sondern das betreffende Organ "Empfänger" (im formellen Sinn).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990160187.X01Im RIS seit
23.04.1992