RS Vwgh 1992/4/23 90/16/0230

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Veröffentlicht am 23.04.1992
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §15 Abs1 Z13;

Beachte

Besprechung in AnwBl 9/1992, S 660

Rechtssatz

Die Befreiungsbestimmung des § 15 Abs 1 Z 13 ErbStG setzt voraus, daß die Zuwendung unmittelbar und ausschließlich zur Pflege des Andenkens oder zur Förderung des Seelenheiles des Zuwendenden (oder seiner Angehörigen) zu verwenden ist (Hinweis E 10.11.1954, 3021/52). Selbst wenn die Auszahlung von Stipendien an Studenten unter Bezugnahme auf den Namen des Erblassers erfolgt, kann nach Auffassung des VwGH nicht davon die Rede sein, daß die betreffende Zuwendung unmittelbar und ausschließlich einem der beiden oder gar beiden der angeführten Zwecke dient. Diese Befreiungsbestimmung umfaßt selbst unter der Annahme, daß jeweils der Hauptzweck genügt, nicht solche Zuwendungen, die durch ihre Existenz, ihren Namen und durch Verfolgung ihres Zweckes das Andenken des Zuwendenden wach erhalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990160230.X01

Im RIS seit

23.04.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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