RS Vwgh 1992/4/23 92/15/0067

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita impl;
AVG §71 Abs1 Z1 impl;
VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/08/0270 B 15. Dezember 1988 RS 3

Stammrechtssatz

Ein Versehen des sonst verlässlichen Kanzleiangestellten bei der Abfertigung von Schriftstücken nach ihrer Unterfertigung und Kontrolle durch den Rechtsanwalt, also bei der Kuvertierung, dem Beschriften des Kuverts und der Postaufgabe, sofern nicht ein eigenes Verschulden des Rechtsanwaltes hinzutritt, ist nicht dem Verschulden des Rechtsanwaltes gleichzusetzen (Hinweis auf B 30.6.1988, 88/08/0111 und B 10.5.1985, 84/11/0163).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992150067.X02

Im RIS seit

23.04.1992

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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