RS Vwgh 1992/4/23 91/15/0138

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Veröffentlicht am 23.04.1992
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §1 Abs1 Z1;
UStG 1972 §12 Abs1 Z1;
UStG 1972 §4 Abs1;

Rechtssatz

Verfahrenskosten, die in einem gerichtlichen Exekutionstitel ausgewiesen sind und die die unterliegende Prozeßpartei der obsiegenden zu ersetzen hat, stellen nicht das Entgelt für eine von einem Unternehmer gegenüber dem Kostenschuldner (für dessen Unternehmen) erbrachte Lieferung oder sonstige Leistung dar (Hinweis Kranich-Siegl-Waba, Kommentar III, Anmerkung 91 zu § 11 UStG 1972; Plückebaum-Malitzky, Umsatzsteuergesetz - Mehrwertsteuer10, II/5, Randziffer 60 zu § 14d UStG 1972). Empfänger der vom Rechtsanwalt der obsiegenden Partei erbrachten Leistung ist immer der eigene Klient, also die obsiegende Partei, nicht aber die unterliegende Partei (Hinweis Doralt-Ruppe, Grundriß I4, 290). Einen Vorsteuerabzug für die Leistung kann - bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen des § 12 UStG 1972 - nur der Klient des Rechtsanwaltes geltend machen. Im Ausmaß der Vorsteuerabzugsberechtigung der obsiegenden Partei steht der unterliegenden Partei ein entsprechender Rückersatzanspruch zu (Hinweis Doralt-Ruppe, Grundriß I4, 290, Kodek in RdW 1988, 56).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991150138.X03

Im RIS seit

23.04.1992

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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