RS Vwgh 1992/4/23 91/09/0235

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1992
beobachten
merken

Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
DO Wr 1966 §57;
DO Wr 1966 §63;
DO Wr 1966 §85 Abs5;

Rechtssatz

Hat die Disziplinaroberkommission im Berufungsverfahren eine Gegenäußerung des Disziplinaranwaltes zur Berufung der Bf (einer Bediensteten der Wiener Stadtwerke - Verkehrsbetriebe) eingeholt, diese aber der Bf nicht mehr vor Fällung des angefochtenen Bescheides zur Kenntnis gebracht, so kann darin eine Verletzung des Parteiengehörs nicht erblickt werden, weil die Äußerung des Disziplinaranwaltes nur Rechtsausführungen enthalten hat.

Schlagworte

Abstandnahme vom Parteiengehör Parteiengehör Rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991090235.X02

Im RIS seit

21.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten