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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
AVG §37;Rechtssatz
Hat die Disziplinaroberkommission im Berufungsverfahren eine Gegenäußerung des Disziplinaranwaltes zur Berufung der Bf (einer Bediensteten der Wiener Stadtwerke - Verkehrsbetriebe) eingeholt, diese aber der Bf nicht mehr vor Fällung des angefochtenen Bescheides zur Kenntnis gebracht, so kann darin eine Verletzung des Parteiengehörs nicht erblickt werden, weil die Äußerung des Disziplinaranwaltes nur Rechtsausführungen enthalten hat.
Schlagworte
Abstandnahme vom Parteiengehör Parteiengehör Rechtliche BeurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991090235.X02Im RIS seit
21.03.2001