Eine von der Berufungsbehörde nicht aufgegriffene Unzuständigkeit der in erster Instanz eingeschrittenen Behörde würde den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtwidrigkeit belasten (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3.Auflage, S 571). Im Beschwerdefall stammt der erstinstanzliche Bescheid gem § 57 g Abs 1 HKG von der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien (Handelskammer). Er ist nach seinem Inhalt und gem der Fertigungsklausel dem Kammerpräsidenten zuzurechnen, dessen Zuständigkeit zur Bescheiderlassung durch einen (aktenkundigen) in den §§ 53 a und 7 lit c HKG gedeckten Delegierungsbeschluß des Vorstandes der Wiener Landeskammer vom 8.9.1980 gegeben war.