RS VwGH Erkenntnis 1992/04/23 92/09/0062

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Veröffentlicht am 23.04.1992
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Rechtssatz

Eine von der Berufungsbehörde nicht aufgegriffene Unzuständigkeit der in erster Instanz eingeschrittenen Behörde würde den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtwidrigkeit belasten (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3.Auflage, S 571). Im Beschwerdefall stammt der erstinstanzliche Bescheid gem § 57 g Abs 1 HKG von der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien (Handelskammer). Er ist nach seinem Inhalt und gem der Fertigungsklausel dem Kammerpräsidenten zuzurechnen, dessen Zuständigkeit zur Bescheiderlassung durch einen (aktenkundigen) in den §§ 53 a und 7 lit c HKG gedeckten Delegierungsbeschluß des Vorstandes der Wiener Landeskammer vom 8.9.1980 gegeben war.

Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Fertigungsklausel Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation
Im RIS seit
11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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