RS Vwgh 1992/4/23 91/09/0189

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Veröffentlicht am 23.04.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

OFG §15 Abs2 idF 1975/093;
VStG §3 Abs1;

Rechtssatz

Eine Geistesschwäche bzw Geisteskrankheit stellt, solange sie nicht als Schuldausschließungsgrund in Betracht kommt, an sich keinen Umstand dar, der die mißbräuchliche Ausnützung von Begünstigungen des OFG einschränken oder ausschließen könnte (Hinweis E 14.1.1954, 2665/52).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991090189.X03

Im RIS seit

23.04.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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