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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
OFG §15 Abs2 idF 1975/093;Rechtssatz
Eine Geistesschwäche bzw Geisteskrankheit stellt, solange sie nicht als Schuldausschließungsgrund in Betracht kommt, an sich keinen Umstand dar, der die mißbräuchliche Ausnützung von Begünstigungen des OFG einschränken oder ausschließen könnte (Hinweis E 14.1.1954, 2665/52).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991090189.X03Im RIS seit
23.04.1992