RS Vwgh 1992/4/23 92/09/0061

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §66 Abs4;
HKG 1946 §53a;
HKG 1946 §57b Abs1;
HKG 1946 §57b Abs2;
HKG 1946 §57f Abs1;
HKG 1946 §57g Abs1;
HKG 1946 §57g Abs2;
HKG 1946 §7 litc;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/04/23 92/09/0062 3

Stammrechtssatz

Eine von der Berufungsbehörde nicht aufgegriffene Unzuständigkeit der in erster Instanz eingeschrittenen Behörde würde den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtwidrigkeit belasten (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3.Auflage, S 571). Im Beschwerdefall stammt der erstinstanzliche Bescheid gem § 57 g Abs 1 HKG von der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien (Handelskammer). Er ist nach seinem Inhalt und gem der Fertigungsklausel dem Kammerpräsidenten zuzurechnen, dessen Zuständigkeit zur Bescheiderlassung durch einen (aktenkundigen) in den §§ 53 a und 7 lit c HKG gedeckten Delegierungsbeschluß des Vorstandes der Wiener Landeskammer vom 8.9.1980 gegeben war.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Fertigungsklausel Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090061.X03

Im RIS seit

23.04.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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