RS Vwgh 1992/4/23 92/09/0088

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Veröffentlicht am 23.04.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
HKG 1946 §57b;
HKGNov 08te Art2 Abs1;
HKGNov 08te Art3 Abs2;
HKWO 1969 Anl1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/04/23 92/09/0045 2

Stammrechtssatz

Die dem Art II Abs 1 der 8ten HKG-Nov verliehene rückwirkende Kraft bedeutet, daß die im Zeitpunkt der Fassung des im Range einer Verordnung stehenden Beschlusses des Landesgremiums Wien des Einzelhandels mit Lebensmitteln und Genußmitteln über die Erhöhung bzw Neufestsetzung von Einverleibungsgebühren sowie im Zeitpunkt der konkreten Einverleibungsgebühr - Vorschreibung gegenüber der Bf geltende Rechtslage so zu betrachten ist, als wäre diese Bestimmung iSd Art III Abs 2 der 8ten HKG-Nov schon am 10.10.1946 in Kraft gestanden. Da die Fachgruppe des Einzelhandels mit Lebensmitteln und Genußmitteln in der Anl 1 der HKWO genannt ist und somit als den gesetzlichen Bestimmungen gemäß errichtet gilt, ist das einen Rechtsmangel bei Errichtung dieser Fachgruppe (Landesgremium) behauptende Beschwerdevorbringen daher nicht (mehr) geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides betreffend die Vorschreibung der Einverleibungsgebühr darzutun bzw beim VwGH Bedenken wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm hervorzurufen (Hinweis E 28.1.1992, 91/04/0324; E VfGH 25.11.1991, V 204, 205/91).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090088.X01

Im RIS seit

23.04.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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