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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Ergibt sich aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides eindeutig die Höhe der Einverleibungsgebühr mit S 10.000,--, so kann der (offensichtlich auf einen Schreibfehler zurückgehenden) unrichtigen Angabe (eines Betrages von S 20.000,--) in der Begründung des angefochtenen Bescheides keine entscheidende Bedeutung zukommen.
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090115.X02Im RIS seit
23.04.1992