RS Vwgh 1992/4/23 92/09/0115

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Veröffentlicht am 23.04.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs4;
HKG 1946 §57b Abs1;
HKG 1946 §57b Abs2;
HKG 1946 §57f Abs1;
HKG 1946 §57g Abs1;
HKG 1946 §57g Abs2;

Rechtssatz

Ergibt sich aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides eindeutig die Höhe der Einverleibungsgebühr mit S 10.000,--, so kann der (offensichtlich auf einen Schreibfehler zurückgehenden) unrichtigen Angabe (eines Betrages von S 20.000,--) in der Begründung des angefochtenen Bescheides keine entscheidende Bedeutung zukommen.

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090115.X02

Im RIS seit

23.04.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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