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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §18 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/04/23 92/09/0062 3 (hier stammt der erstinstanzliche Bescheid gem § 57 g Abs 1 HKG von der Sektion Handel der OÖ Landeskammer).Stammrechtssatz
Eine von der Berufungsbehörde nicht aufgegriffene Unzuständigkeit der in erster Instanz eingeschrittenen Behörde würde den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtwidrigkeit belasten (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3.Auflage, S 571). Im Beschwerdefall stammt der erstinstanzliche Bescheid gem § 57 g Abs 1 HKG von der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien (Handelskammer). Er ist nach seinem Inhalt und gem der Fertigungsklausel dem Kammerpräsidenten zuzurechnen, dessen Zuständigkeit zur Bescheiderlassung durch einen (aktenkundigen) in den §§ 53 a und 7 lit c HKG gedeckten Delegierungsbeschluß des Vorstandes der Wiener Landeskammer vom 8.9.1980 gegeben war.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Fertigungsklausel Inhalt der Berufungsentscheidung KassationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991090181.X03Im RIS seit
25.01.2001