RS Vwgh 1992/4/23 92/09/0006

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Veröffentlicht am 23.04.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;
AVG §37;
AVG §66;
VStG §25 Abs1;
VStG §25 Abs2;
VStG §45 Abs1 Z2;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/10/30 91/09/0131 3

Stammrechtssatz

Nach § 24 VStG iVm den §§ 37 und 66 AVG hat die Berufungsbehörde die Pflicht, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen und unter Berücksichtigung der der Entlastung des Besch dienenden in gleicher Weise wie der belastenden Umstände (§ 25 Abs 2 VStG) soweit klarzustellen, daß der eindeutige Nachweis, der Besch (dieser ist in erster Instanz wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs 1 iVm

§ 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG zu einer Geldstrafe in Höhe von 70000,-- verurteilt worden) habe die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen, erbracht wird. Es muß also nach dem gesamten Akteninhalt bei durchgeführter Tatbewertung die Verurteilung des Besch ausgeschlossen sein.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien Normen VStG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090006.X04

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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