RS Vwgh 1992/4/23 91/09/0199

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;
AuslBG §28 Abs2 idF 1988/231;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §41 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Mit Ladungsbescheid vom 22.4.1990 wurde dem Besch innerhalb der einjährigen Verjährungsfrist nach § 28 Abs 2 AuslBG ua vorgeworfen, er habe in seinem Gastbetrieb die jugoslawische Staatsbürgerin vom 25.1.1990 bis 4.5.1990 beschäftigt, ohne für diese Dienstnehmerin eine Bewilligung nach dem AuslBG zu besitzen. Im Zusammenhalt mit der Anführung der verletzten Verwaltungsvorschrift (§ 3 Abs 1 AuslBG) ist der Tatvorwurf jedenfalls konkret genug umschrieben, um den Besch in die Lage zu versetzen, zur Widerlegung des Tatvorwurfes geeignete Beweise anzubieten, aber auch, um ihn rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens noch einmal bestraft zu werden.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991090199.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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