RS Vwgh 1992/4/23 92/09/0006

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Veröffentlicht am 23.04.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;
VStG §45 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/10/30 91/09/0131 2

Stammrechtssatz

Aus der konditionalen Verknüpfung von Tatbestand und Rechtsfolge im § 45 Abs 1 Z 2 VStG mit der Konjunktion "wenn" im Zusammenhang mit dem verbum legale "nicht begangen hat", folgt, daß der Gesetzgeber die Einstellung eines Strafverfahrens von der Voraussetzung abhängig macht, daß nach ordentlicher Ermittlung des Sachverhaltes feststeht, daß der Besch die Tat nicht verübt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090006.X02

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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