RS Vwgh 1992/4/23 91/09/0235

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Veröffentlicht am 23.04.1992
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L24009 Gemeindebedienstete Wien
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §92 Abs1 Z4 impl;
DO Wr 1966 §19 Abs1;
DO Wr 1966 §56a;
DO Wr 1966 §57;
DO Wr 1966 §58 Abs1 Z6;
DO Wr 1966 §59 Abs1;
DO Wr 1966 §62 Abs1;
DO Wr 1966 §62 Abs2;
DO Wr 1966 §62 Abs3;

Rechtssatz

Die Disziplinarstrafe der Entlassung ist keine Strafe, die der Sicherung der Gesellschaft, der Resozialisierung des Täters oder gar der Vergeltung dient, sondern eine dienstrechtliche Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes. Im Vordergrund steht dabei die Frage des durch die Verfehlung eingetretenen Vertrauensverlustes. Wird der Beamte danach nicht mehr der Achtung und dem Vertrauen gerecht, die seine Stellung als Beamter erfordert, hat er das Vertrauensverhältnis zwischen sich und der Verwaltung zerstört, dann kann er auch nicht mehr im Dienst verbleiben. Ist das gegenseitige Vertrauensverhältnis zerstört, dann fehlt es an der Grundlage für weitere Differenzierungen und Bemessungserwägungen. Verträgt die Funktion der öffentlichen Verwaltung die Weiterbeschäftigung eines Beamten nicht mehr, dann auch nicht teilweise. Entscheidend ist die weitere Tragbarkeit des Beamten in einem besonderen Dienstverhältnis (Hinweis E 30.8.1991, 91/09/0088)(hier: Veruntreuung von Einnahmen aus Fahrscheinverkäufen durch Bedienstete der Wr Stadtwerke-Verkehrsbetriebe).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991090235.X04

Im RIS seit

21.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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