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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §11 Abs12;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/04/08 90/15/0071 4Stammrechtssatz
Eine Rechnungsberichtigung nach § 11 Abs 12 iVm § 16 Abs 1 UStG 1972 muß folgenden Inhaltserfordernissen genügen: Die Urkunde muß geeignet sein, als Grundlage sowohl der beim Aussteller vorzunehmenden Berichtigung des Steuerbetrages als auch der vom Empfänger vorzunehmenden Berichtigung des in Anspruch genommenen Vorsteuerabzuges zu dienen. Die Beurteilung dieser Eignung hat nach einem
objektiven Maßstab zu erfolgen; davon ausgehend erfüllt nur eine solche Urkunde die Voraussetzung der "entsprechenden Berichtigung" einer Rechnung, in der Gegenstand und Inhalt der Berichtigung in eindeutiger und jeden Zweifel ausschließenden Weise zum Ausdruck kommen. Dies bedeutet nicht, daß die Berichtigung die Ausstellung einer (sämtliche in § 11 Abs 1 UStG 1972 geforderten Angaben enthaltenden) völlig neuen Rechnung erforderte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991150138.X05Im RIS seit
23.04.1992Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009