RS Vwgh 1992/4/23 91/09/0199

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Veröffentlicht am 23.04.1992
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 idF 1988/231;
AuslBG §28 Abs1 Z1 idF 1990/450;

Rechtssatz

Von einer "Wiederholung" iSd § 28 Abs 1 Z 1 AuslBG kann nur dann gesprochen werden, wenn zumindest eine einschlägige Vorstrafe nach dem AuslBG vorliegt (Hinweis E 30.10.1991, 91/09/0132).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991090199.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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