RS Vwgh 1992/4/23 91/09/0161

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

AVG §45 Abs1;
AVG §45 Abs3;
HKG 1946 §57b Abs1;
HKG 1946 §57b Abs2;
HKG 1946 §57b Abs4;
HKG 1946 §57f Abs1;
HKG 1946 §57g Abs1;
HKG 1946 §57g Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/04/23 92/09/0062 4

Stammrechtssatz

Die Existenz einer Verordnung stellt eine Rechtsfrage, nicht aber eine Tatsache iSd § 45 AVG dar, die im Ermittlungsverfahren festzustellen wäre. § 45 Abs 3 AVG bezieht sich nicht auf die Existenz von Verordnungen (Hinweis E 20.2.1986, 85/02/0179). Allein der Umstand, daß der Bf die von der bel Beh verwerteten Aktenunterlagen betreffend den der individuellen Einverleibungsgebühr (EVG) - Vorschreibung zugrunde liegenden, als Verordnung zu qualifizierenden generellen EVG - Beschluß nicht im Wege des Parteiengehörs vorgehalten worden sind, hat somit noch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zur Folge.

Schlagworte

Parteiengehör Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991090161.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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