RS Vwgh 1992/4/23 91/15/0146

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Veröffentlicht am 23.04.1992
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §22;
FinStrG §82 Abs3 litd;

Rechtssatz

§ 22 FinStrG regelt lediglich, wie Strafen für Finanzvergehen zu verhängen sind, wenn vom Gericht gleichzeitig über Finanzvergehen und strafbare Handlungen anderer Art erkannt wird; diese Bestimmung ist daher in einem Fall, in dem Finanzvergehen von der Finanzstrafbehörde verfolgt werden, nicht von Relevanz .

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991150146.X03

Im RIS seit

23.04.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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