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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §22;Rechtssatz
§ 22 FinStrG regelt lediglich, wie Strafen für Finanzvergehen zu verhängen sind, wenn vom Gericht gleichzeitig über Finanzvergehen und strafbare Handlungen anderer Art erkannt wird; diese Bestimmung ist daher in einem Fall, in dem Finanzvergehen von der Finanzstrafbehörde verfolgt werden, nicht von Relevanz .
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991150146.X03Im RIS seit
23.04.1992