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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §15 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/07/04 89/15/0140 1Stammrechtssatz
Für die Rechtsgebühren kommt es auf das beurkundete Rechtsgeschäft und nicht darauf an, ob dieses Rechtsgeschäft aufrecht erhalten und ob oder wie es ausgeführt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991150140.X01Im RIS seit
11.06.2001