RS Vwgh 1992/4/23 91/15/0140

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Veröffentlicht am 23.04.1992
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §15 Abs1;
GebG 1957 §17 Abs1;
GebG 1957 §17 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/07/04 89/15/0140 1

Stammrechtssatz

Für die Rechtsgebühren kommt es auf das beurkundete Rechtsgeschäft und nicht darauf an, ob dieses Rechtsgeschäft aufrecht erhalten und ob oder wie es ausgeführt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991150140.X01

Im RIS seit

11.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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