RS Vwgh 1992/4/23 92/09/0090

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Veröffentlicht am 23.04.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Legitimation der Bf zur Erhebung der vorliegenden Säumnisbeschwerde ist davon abhängig, ob sie durch an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung gerichtete Aufsichtsbeschwerden ein Verwaltungsverfahren in Gang setzen konnte, in dem ihr als Partei ein Anspruch auf Entscheidung zustand. Dies trifft nicht zu, weil keine gesetzliche Vorschrift besteht, die der Bf einen Anspruch auf Erlassung eines Bescheides über die Behandlung der von ihr in Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Organwalter zweier steirischer Bezirkshauptmannschaften erhobenen Vorwürfe einräumen würde (Hinweis B 31.3.1955, 784/55; B 21.4.1955, 863/55;

B 17.5.1983, 83/11/0097).

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090090.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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