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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art132;Rechtssatz
Die Legitimation der Bf zur Erhebung der vorliegenden Säumnisbeschwerde ist davon abhängig, ob sie durch an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung gerichtete Aufsichtsbeschwerden ein Verwaltungsverfahren in Gang setzen konnte, in dem ihr als Partei ein Anspruch auf Entscheidung zustand. Dies trifft nicht zu, weil keine gesetzliche Vorschrift besteht, die der Bf einen Anspruch auf Erlassung eines Bescheides über die Behandlung der von ihr in Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Organwalter zweier steirischer Bezirkshauptmannschaften erhobenen Vorwürfe einräumen würde (Hinweis B 31.3.1955, 784/55; B 21.4.1955, 863/55;
B 17.5.1983, 83/11/0097).
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090090.X01Im RIS seit
11.07.2001