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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/09/0100 E 15. Dezember 1989 VwSlg 13088 A/1989 RS 1Stammrechtssatz
Das AuslBG idF BGBl 1988/231 stellt für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine eigene Strafdrohung auf. Es verbietet sich daher nunmehr eine Beurteilung in der Richtung, dass Verstöße gegen § 28 Abs 1 AuslBG auch in Ansehung verschiedener ausländischer Beschäftigter in ihrer Gesamtheit gesehen ein fortgesetztes Delikt darstellen könnten (Hinweis zur Rsp des VwGH zur Rechtslage vor der Nov BGBl 1988/231 zB E 22.10.1986 86/09/0102).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991090199.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
10.06.2011