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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die belBeh hat die (im vorliegenden Fall entscheidungswesentliche) Frage, ob die vom Anspruchswerber begangenen (für die Anspruchsberechtigung nach § 15 Abs 2 OFG maßgebenden) Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach ihrer Natur eine mißbräuchliche Ausnützung der Begünstigungen des OFG erwarten lassen, damit beantwortet, daß die wiederholte Verletzung der Unterhaltspflicht iSd angeführten strafrechtlichen Bestimmungen einen Mangel an sozialen Hemmungen gegenüber Angehörigen belegt, sodaß auch eine mißbräuchliche Ausnutzung einer auf Grund des OFG eingeräumten begünstigten Stellung gegenüber Nichtangehörigen, denen gegenüber im allgemeinen eine geringere soziale Verpflichtung als gegenüber Angehörigen besteht, angenommen werden mußte. Da es nach dem Wortlaut des § 15 Abs 2 OFG nur darauf ankommt, ob nach der Natur des strafbaren Tatbestandes eine mißbräuchliche Ausnützung der Begünstigung des OFG anzunehmen ist, genügt die vorher wiedergegebene, im Grunde nicht als unzutreffend zu erkennende Begründung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991090189.X05Im RIS seit
23.04.1992