RS Vwgh 1992/4/27 91/19/0290

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Veröffentlicht am 27.04.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
AVG §37;
VStG §9 Abs2;

Rechtssatz

In einem Strafverfahren wegen Übertretung einer Bestimmung des ASchG verletzt die Beh die ihr obliegende Ermittlungspflicht,wenn sie sich nach einem erfolglosen Versuch, den vom Besch namhaft gemachten Zeugen zu laden, mit der Auskunft begnügt, diese Person sei nicht mehr im betreffenden Unternehmen tätig. Die Beh ist diesfalls nämlich verpflichtet, den Besch aufzufordern, den Aufenthaltsort des von ihm beantragten Zeugen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht bekanntzugeben.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Vorweggenommene antizipative Beweiswürdigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190290.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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