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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASchG 1972 §31 Abs2 litp;Rechtssatz
In einem Strafverfahren wegen Übertretung einer Bestimmung des ASchG verletzt die Beh die ihr obliegende Ermittlungspflicht,wenn sie sich nach einem erfolglosen Versuch, den vom Besch namhaft gemachten Zeugen zu laden, mit der Auskunft begnügt, diese Person sei nicht mehr im betreffenden Unternehmen tätig. Die Beh ist diesfalls nämlich verpflichtet, den Besch aufzufordern, den Aufenthaltsort des von ihm beantragten Zeugen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht bekanntzugeben.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Vorweggenommene antizipative Beweiswürdigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991190290.X04Im RIS seit
11.07.2001