RS VwGH Beschluss 1992/04/27 91/19/0271

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Veröffentlicht am 27.04.1992
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Rechtssatz

Ist eine Beschwerde ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen, dann erübrigt es sich, den Beschwerdeführer gem § 34 Abs 2 VwGG unter Zurückstellung der Beschwerde aufzufordern, den formellen Mangel des Fehlens der Unterschrift eines Rechtsanwaltes (§ 24 Abs 2 VwGG) zu beseitigen (Hinweis B 18.9.1950, 1239/50, VwSlg 1628 A/1950).

Gerichtsentscheidung
AStRS B 1967/01/19 1757/66 1 VwSlg 7060 A/1966 Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Mängelbehebung
Im RIS seit
24.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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