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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung einer Eingabe auf Aufhebung zweier Gesetzesnovellen wegen Nichterfüllung des VerbesserungsauftragsSpruch
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit Schreiben vom 5. November 2003, beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am 17. November 2003, erhebt der anwaltlich nicht vertretene Einschreiter "Einspruch" gegen nicht näher bezeichnete Teile der 60. Novelle zum ASVG sowie der 30. Novelle zum B-KUVG, soweit - wie sich aus den weiteren Ausführungen des Einschreiters ergibt - damit Arbeitnehmer der Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, mit 1. Jänner 2004 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG ausgenommen und in die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG einbezogen werden.
Wörtlich heißt es in dieser Eingabe:
"Ich ersuche Sie um Prüfung dieses Gesetzes bzw. dieser Gesetzesnovellen auf Verfassungskonformität (Verwaltungsrechtskonformität) und um entsprechende Mitteilung, ob dieses Schreiben hier dafür ausreichend ist oder ob ich anders vorgehen muß."
2. Mit hg. Verfügung vom 18. November 2003, dem Einschreiter am 21. November 2003 zu eigenen Handen zugestellt, erging an den Einschreiter die Aufforderung, innerhalb von vier Wochen entweder seine Eingabe durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt verbessert wieder vorzulegen oder einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu stellen.
Da der Einschreiter dieser Aufforderung innerhalb der genannten Frist nicht nachgekommen ist, war seine Eingabe zurückzuweisen, was ohne weiteres Verfahren und ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden konnte (§19 Abs3 Z2 litc VfGG).
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:G224.2003Dokumentnummer
JFT_09959776_03G00224_00