TE Vfgh Erkenntnis 2008/6/25 B1098/07

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Veröffentlicht am 25.06.2008
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreter die mit € 2.340,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer wurde am 8. Juni 2006 in Malaysia geboren und am 10. November 2006 von einem österreichischen Staatsbürger und seiner US-amerikanischen Ehefrau adoptiert; die Familie lebt gemeinsam mit einem weiteren Wahlkind, dem im Jahr 2005 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde, in Singapur.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer wurde am 8. Juni 2006 in Malaysia geboren und am 10. November 2006 von einem österreichischen Staatsbürger und seiner US-amerikanischen Ehefrau adoptiert; die Familie lebt gemeinsam mit einem weiteren Wahlkind, dem im Jahr 2005 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde, in Singapur.

Am 14. Februar 2007 beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch den österreichischen Wahlvater, die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Mit Schreiben vom 21. Mai 2007 wurde er von der Wiener Landesregierung darüber in Kenntnis gesetzt, dass eine Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft aufgrund der geltenden Rechtslage nicht möglich sei. Infolge einer daraufhin vom Beschwerdeführer erstatteten Stellungnahme wies die Wiener Landesregierung den Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der Staatsbürgerschaft mit Bescheid vom 6. Juni 2007 ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für den Erwerb der Staatsbürgerschaft gemäß §12 Z3 iVm §16 Abs1 Z2 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 nicht vorlägen. Am 14. Februar 2007 beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch den österreichischen Wahlvater, die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Mit Schreiben vom 21. Mai 2007 wurde er von der Wiener Landesregierung darüber in Kenntnis gesetzt, dass eine Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft aufgrund der geltenden Rechtslage nicht möglich sei. Infolge einer daraufhin vom Beschwerdeführer erstatteten Stellungnahme wies die Wiener Landesregierung den Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der Staatsbürgerschaft mit Bescheid vom 6. Juni 2007 ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für den Erwerb der Staatsbürgerschaft gemäß §12 Z3 in Verbindung mit §16 Abs1 Z2 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 nicht vorlägen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung im "verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit" wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet, die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens angeregt und beantragt wird, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.

3. Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie unter Hinweis auf die geltende Rechtslage den Antrag stellt, die Beschwerde abzuweisen.

4. Das vom Verfassungsgerichtshof zur Stellungnahme eingeladene Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst hat eine Äußerung erstattet, in der zu den in der Beschwerde vorgebrachten Bedenken im Wesentlichen ausgeführt wird, dass der Gesetzgeber das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 durch die im vorliegenden Fall maßgebliche Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 an das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz anpassen wollte, um Wertungswidersprüche zwischen diesen Gesetzen zu vermeiden.

5. Der Beschwerdeführer hat hierauf repliziert.

II. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "und die Voraussetzungen nach §16 Abs1 Z2 vorliegen" in §12 Z3 des Bundesgesetzes über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 - StbG), BGBl. 311 idF BGBl. I 37/2006, und der Wortfolge "sowie 16 Abs1 Z2" in §17 Abs1 leg.cit. ein.römisch II. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "und die Voraussetzungen nach §16 Abs1 Z2 vorliegen" in §12 Z3 des Bundesgesetzes über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 - StbG), BGBl. 311 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 37 aus 2006,, und der Wortfolge "sowie 16 Abs1 Z2" in §17 Abs1 leg.cit. ein.

Mit Erkenntnis vom 16. Juni 2008, G16/08, hob er die Wortfolge "und die Voraussetzungen nach §16 Abs1 Z2 vorliegen" in §12 Z3 StbG 1985 als verfassungswidrig auf.

III. Die Beschwerde ist begründet.römisch III. Die Beschwerde ist begründet.

Die belangte Behörde hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.404/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

IV. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.römisch IV. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 180,-

enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B1098.2007

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2008
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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