RS Vwgh 1992/4/27 91/19/0290

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Veröffentlicht am 27.04.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §367 Z26;
GewO 1973 §74;
VStG §44a lita;

Rechtssatz

Hat eine Auflage eines Betriebsanlagengenehmigungsbescheides betreffend eine Filiale einer Warenhandels-GmbH den Wortlaut "Hauptverkehrswege, Ausgänge und Fluchtwege dürfen nicht eingeengt oder verstellt werden", so ist wesentliches Tatbestandsmerkmal dieser Norm der das Einengen oder Verstellen des Fluchtweges bewirkende Gegenstand; ohne einen konkreten Gegenstand könnte es zu einer Einengung oder einem Verstellen des Fluchtweges nicht kommen; die Bezeichnung des Gegenstandes (der Gegenstände) ist somit für die Tatumschreibung insofern essentiell, als ohne sie die Zuordnung des Tatverhaltens zur besagten Auflage nicht in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, also dem § 44a lit a VStG nicht Genüge getan werden kann (Hinweis E 25.2.1992, 91/04/0285).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190290.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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