RS Vwgh 1992/4/27 90/19/0328

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Veröffentlicht am 27.04.1992
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Index

L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
SHG Stmk 1977 §4 Abs1;
SHG Stmk 1977 §42 Abs1;
SHG Stmk 1977 §5 Abs1;

Rechtssatz

Vertritt die Beh den Standpunkt, die Zeugenaussage einer Prostituierten über die Höhe ihres monatlichen Einkommens in einem bestimmten Zeitraum sei - weil von der Beh nicht verifizierbar - im Regelfall wenig ergiebig, so vermag sie damit die Untauglichkeit dieses Beweismittels nicht darzutun; ob einer Zeugenaussage Glauben geschenkt werden kann oder nicht, kann die Beh nämlich, will sie nicht eine unzulässige vorgreifende Beweiswürdigung vornehmen, erst nach Ablegung der Zeugenaussage beurteilen.

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Vorweggenommene antizipative Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990190328.X02

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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