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L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SteiermarkNorm
AVG §37;Rechtssatz
Vertritt die Beh den Standpunkt, die Zeugenaussage einer Prostituierten über die Höhe ihres monatlichen Einkommens in einem bestimmten Zeitraum sei - weil von der Beh nicht verifizierbar - im Regelfall wenig ergiebig, so vermag sie damit die Untauglichkeit dieses Beweismittels nicht darzutun; ob einer Zeugenaussage Glauben geschenkt werden kann oder nicht, kann die Beh nämlich, will sie nicht eine unzulässige vorgreifende Beweiswürdigung vornehmen, erst nach Ablegung der Zeugenaussage beurteilen.
Schlagworte
Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Vorweggenommene antizipative BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990190328.X02Im RIS seit
13.07.2001