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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §60;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/16/0051 E 30. März 1989 RS 1Stammrechtssatz
Es ist nicht rechtswidrig, in der Begründung eines Bescheides auf jene eines anderen Bescheides zu verweisen. Insbesondere gilt dies für einen Ersatzbescheid, in welchem auf die Begründung des aufgehobenen ersten Bescheides verwiesen wird (siehe jedoch E 1991/09/10, 91/04/0032; E 1993/03/30, 92/04/0253; E 1993/05/25, 92/04/0278;).
Schlagworte
Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990190324.X03Im RIS seit
23.01.2002