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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Nimmt die Berufungsbehörde bloß eine Richtigstellung der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschriften vor, so verstößt sie damit nicht gegen das Verbot der reformatio in peius, zumal dann, wenn die im Spruch als erwiesen angenommene Tat weder eine Veränderung erfährt, noch gar ausgetauscht wird (Hinweis E 10.9.1991, 88/04/0311).
Schlagworte
Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz Strafnorm Berufungsbescheid Umfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peius Verbot der reformatio in peius Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der TatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990190324.X01Im RIS seit
23.01.2002