RS Vwgh 1992/4/27 91/19/0059

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Veröffentlicht am 27.04.1992
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Index

L65000 Jagd Wild
L65007 Jagd Wild Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
JagdG Tir 1983 §40 Abs1 Z11;
JagdG Tir 1983 §40 Abs2;
JagdG Tir 1983 §40 Abs4;
JagdRallg;

Rechtssatz

Dem Eigentümer von bäuerlichen Grundstücken (mit Waldbeständen unter 50 Jahren), die sich in einer Entfernung von weniger als 300 m von einem Rotwildfutterplatz befinden, kommt im Verfahren betreffend die Bewilligung von Ausnahmen von dem in § 40 Abs 1 Z 11 Tir JagdG 1983, an den Jagdausübungsberechtigten gerichteten Verbot Parteistellung nicht zu, weil durch eine Entscheidung über Anträge iSd § 40 Abs 2 Tir JagdG 1983 nicht unmittelbar in seine Rechtssphäre eingegriffen wird und zudem seine dadurch allenfalls berührten Interessen vom Gesetzgeber insofern berücksichtigt sind, als die Bezirkslandwirtschaftskammer ein Berufungsrecht gegen solche Bescheide besitzt (§ 40 Abs 4 Tir JagdG 1983).

Schlagworte

Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote JagdeinrichtungenJagdschaden Wildschaden Verfahren Verfahrensrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190059.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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