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L65000 Jagd WildNorm
AVG §8;Rechtssatz
Dem Eigentümer von bäuerlichen Grundstücken (mit Waldbeständen unter 50 Jahren), die sich in einer Entfernung von weniger als 300 m von einem Rotwildfutterplatz befinden, kommt im Verfahren betreffend die Bewilligung von Ausnahmen von dem in § 40 Abs 1 Z 11 Tir JagdG 1983, an den Jagdausübungsberechtigten gerichteten Verbot Parteistellung nicht zu, weil durch eine Entscheidung über Anträge iSd § 40 Abs 2 Tir JagdG 1983 nicht unmittelbar in seine Rechtssphäre eingegriffen wird und zudem seine dadurch allenfalls berührten Interessen vom Gesetzgeber insofern berücksichtigt sind, als die Bezirkslandwirtschaftskammer ein Berufungsrecht gegen solche Bescheide besitzt (§ 40 Abs 4 Tir JagdG 1983).
Schlagworte
Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote JagdeinrichtungenJagdschaden Wildschaden Verfahren VerfahrensrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991190059.X03Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015